3 Möglichkeiten, eine falsche Rechnung in Deutschland zu korrigieren
Wir alle kennen das Problem. Bei einer Rechnungsprüfung stellen wir fest, dass wesentliche Rechnungsanforderungen fehlen oder falsch sind. Damit geht der Vorsteuerabzug verloren. Ein bewusster Vorsteuerabzug trotz der formalen Fehler kann in vielen Ländern strafrechtlich sanktioniert werden und verstößt gegen unternehmensweite Compliance-Regeln.
In Deutschland gibt es jedoch drei einfache Möglichkeiten, diese Fehler zu beheben. Nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 31 Abs. 5 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht alle in § 14 Abs. 4 UStG oder § 14a UStG erforderlichen Angaben enthält oder wenn die Angaben auf der Rechnung nicht richtig sind.
In Deutschland gibt es jedoch drei einfache Möglichkeiten, diese Fehler zu beheben. Nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 31 Abs. 5 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht alle in § 14 Abs. 4 UStG oder § 14a UStG erforderlichen Angaben enthält oder wenn die Angaben auf der Rechnung nicht richtig sind.